Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

WESKA Kälteservice GmbH


Elisabethstraße 29
08491 Netzschkau
Telefon: +49 (0) 3765 / 38 03-0
 
 
info@weska-kaelteservice.de
www.weska-kaelteservice.de
1 Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen der Weska Kälteservice GmbH für alle Standorte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn sie bei zukünftigen Rechtsgeschäften nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Sofern fremde Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird – vielmehr wird hiermit auch für die Zukunft ihrer Einbeziehung widersprochen.

2 Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
2.1 Mündlich und telefonisch abgegebene Erklärungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) bestätigt worden sind. Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich oder telefonisch Nebenabreden, Änderungen, Zusagen oder Garantien zu geben, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder darüber hinausgehen. Dies gilt auch für Abweichungen und Abänderungen von diesen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen daher der Niederlegung und Bestätigung in Textform, z. B. in Bestellung und Auftragsbestätigung. Gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftform.

2.2 Sämtliche Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben (z. B. durch Angabe einer Bindungs- oder Annahmefrist).

2.3 Bei Beauftragung fassen wir die verbindlichen Vertragsinhalte einschließlich aller Nebenabreden, Änderungen und ggf. erfolgter Zusicherungen und Garantien in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zusammen. Sind nach Auffassung des Bestellers die Vertragsinhalte ganz oder teilweise unrichtig wiedergegeben, unvollständig oder unklar, hat er uns binnen 7 Tagen in Textform zu informieren. Ohne entsprechenden Hinweis gelten für Umfang und Ausführung der Lieferung und/oder Leistung die Inhalte der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei Abweichung der Auftragsbestätigung vom Angebot sind wir berechtigt, eine Gegenzeichnung in Schriftform zu verlangen und unsere Leistungen unter entsprechender Verlängerung aller Ausführungsfristen und -termine bis zum Eingang der gegengezeichneten Auftragsbestätigung zurückzustellen.

2.4 Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind unverbindliche Darstellungen bzw. Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform für verbindlich erklärt werden. Konstruktionsveränderungen, soweit sie zu der ursprünglichen Vereinbarung gleichwertig und dem Besteller zumutbar sind, bleiben nach gegebenem Anlass in Bezug auf Menge und Gewicht vorbehalten.
Der Besteller hat uns unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, falls einzelne dieser Angaben für ausschlaggebend erachtet werden bzw. wenn für Funktion oder Verwendbarkeit bestimmte Beschaffenheiten notwendig sind.

2.5 An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, ganz oder teilweise veröffentlicht oder für Zwecke außerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses mit uns benutzt werden. Dies schließt Eigenverwendung ein.

2.6 Die Einholung erforderlicher Einbau- und Betriebsgenehmigungen, z. B. von Baubehörden und/ oder TÜV obliegt dem Besteller.

3 Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk Netzschkau ohne Umsatzsteuer. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Anfall vom Besteller zusätzlich zu entrichten.

3.2 Im Preis enthalten ist eine handelsübliche Transportverpackung für den Transport per Lkw. Kosten des Transports, der Transportversicherung und besonderer Verpackung werden zusätzlich berechnet.

3.3 Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen, z. B. Inbetriebnahmen werden gesondert berechnet.

4 Versand und Gefahrübergang
4.1 Unsere Leistung beinhaltet grundsätzlich nur die versandfertige Bereitstellung der Lieferung auf unserem Werksgelände in Netzschkau. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.2 Verändert der Besteller die erteilte Versanddisposition, hat er uns dadurch entstehende zusätzliche Kosten zu erstatten.

4.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung der Ware und der Verzögerung auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

4.4 Bei vertragsgemäßer Versendung hat der Besteller Verlust, Transportschäden oder -verzögerungen unverzüglich gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen und nach Möglichkeit zu dokumentieren. Er hat uns ebenso unverzüglich vorab telefonisch, sowie nachfolgend schriftlich die festgestellten Umstände mitzuteilen. Andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

5 Lieferzeit, Verlängerung der Lieferzeit, Teillieferung
5.1 Liefer- bzw. Leistungszeiten, -termine und -fristen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung verbindlich, anderenfalls Planungsvorgaben um deren Einhaltung wir uns bemühen. Maßgeblich ist die Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits. Bei vereinbarter Versendung ist die Absendung ab Werk an den Besteller maßgeblich.

5.2 Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bzw. deren Bestätigung in den Fällen von Ziffer 2.3 Satz 4. Ist eine An- oder Vorauszahlung vor Lieferung vereinbart, verlängern sich Lieferfristen und -termine um die Dauer eines eventuellen Zahlungsrückstände des Bestellers mit diesen Zahlungen.

5.3 Liefertermine und –fristen verlängern sich in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und nicht mit zumutbaren Anstrengungen überwindbarer Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Derartige Einflüsse werden dem Besteller möglichst unverzüglich mitgeteilt, sofern sie nicht offenkundig sind.

5.4 Eine vorfristige Gesamt- oder Teillieferung in zumutbarem Umfang ist zulässig.

6 Zahlung
6.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gemeinsamen Vereinbarung in Schriftform.

6.2 Zahlungen werden, trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Bestellers, zunächst auf Kosten und Zinsen, dann auf dessen ältere Schulden zuerst angerechnet.

6.3 Für Mahnungen nach Verzugseintritt werden 10,00 EURO berechnet.

6.4 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Schecks und Wechsel werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Zudem behalten wir uns in diesem Rahmen ein Zurückbehaltungsrecht an eigenen, erbrachten Leistungen vor.

6.5 Der Besteller kann aufgrund von Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, nur dann aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zum Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufenden Rechnungen buchen. Verfügung, Benutzung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter der Bedingung berechtigt, das Forderungen gemäß Ziffer 7.3. tatsächlich übergehen.

7.2 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Erfolgt eine Verbindung der Vorbehaltsware mit Sachen des Bestellers in der Weise, dass zunächst Alleineigentum des Bestellers entsteht, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Gesamtwert Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

7.3 Aus Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund für Eigentumsübertragung oder -verlust entstehende Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Besteller bereits mit Vertragsschluss sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung ermächtigt. Auf Verlangen hat der Besteller schriftlich Schuldner, Anschrift und Grund der abgetretenen Forderungen zu benennen, die zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln, sowie die Abtretung anzuzeigen.

7.4 Über Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Besteller sofort zu unterrichten und Dokumente zu übergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

7.6 Die Rechte des Bestellers nach 7.1. und 7.3 erlöschen bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Eröffnung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren. Wir sind berechtigt, in diesen Fällen Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8 Mängelanzeige; Eigen- und Fremdgarantie
8.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns nach Menge und Qualität der angelieferten Ware zu untersuchen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat innerhalb eines Werktages telefonisch vorab und innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls gelten auch diese Mängel als genehmigt.

8.2 Ein Recht des Bestellers auf Nacherfüllung ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Der Besteller muss mindestens eine dreifache Mangelbeseitigung dulden. Schlagen diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Minderung oder – soweit es sich nicht um eine Bauleistung handelt – auf Rücktritt zu. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung wird außerhalb von Garantiezusagen ausgeschlossen.

8.3 Die Gewährleistung entfällt
- für Verschleißteile (z.B. Gleitringdichtung)
- für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßen Gebrauchs, Abweichen von den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen, elektrische Einflüsse (einschließlich Stromschwankungen im Netz)
- für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßen Transports vor der Montage.

8.4 Werden Erzeugnisse zum Einbau in bauseits erstellte Räume geliefert, so obliegt es dem Besteller zu prüfen, ob die statischen Voraussetzungen des Raumes, sowie die technischen Voraussetzungen für die Aufstellung der Aggregate erfüllt sind.

8.5 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

8.6 Mangelbehebung führt nicht zu einer Gewährleistungsdauerverlängerung.

9 Haftung
9.1 Vertraglich als auch außervertraglich haften wir für verursachte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.2 Die Haftungsbeschränkung in Ziffer 9.1 gilt auch für Organe, Mitarbeiter und sonstige von uns in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte.

9.3 Unberührt von vorgenannten Bestimmungen bleiben Beweislastverteilung und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aufgrund Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

9.4 Die Weska Kälteservice GmbH ist im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 5.000.000,00 € versichert. Dem Besteller obliegt eine Überprüfungspflicht dahingehend, dass durch diesen zu prüfen ist, ob die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung zur vollständigen Absicherung etwaiger Versicherungsfälle ausreichend ist. Von dieser Summe kann für Haftungsfälle durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden, sollte dies notwendig sein. Hierdurch entstehende Mehrkosten der Versicherung werden auf den Besteller umgelegt. Höchstens haften wir jedoch auf die durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgesicherte Schadenshöhe.

10 Sicherheitsstellung und Rücktritt in besonderen Fällen
10.1 Bei Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers erheblich gefährden können – insbesondere bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Tod, Übertragung oder Änderung des Unternehmens, auch Verkauf des Geschäfts oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Mahnung – sind wir berechtigt, Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen und anderenfalls vom Vertrag zurückzutreten.

10.2 Die freie Auftragsgeberseitige Kündigung des Vertrages wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass wir mit der Stornierung eines Auftrages dennoch einverstanden sind, sind vom Besteller 15 % der vereinbarten Vergütung für den noch nicht ausgeführten Teil der Leistung zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns und der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens durch den Besteller bleibt vorbehalten. Im Übrigen sind die ausgeführten Teile der Leistung vollständig zu bezahlen.

11 Verschiedenes
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

11.2 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Regeln des Kollisionsrechts.

11.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Zwickau.

11.4 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
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